Im Telekommunikationsgesetz (TKG) § 46 wird die Versorgungsverpflichtung geregelt. Wenn Sie einen Anbieterwechsel beauftragt haben, Ihr Vertrag mit Ihrem bisherigen Anbieter jedoch endet, muss dieser Sie solange weiter versorgen, bis alle vertraglichen und technischen Details für den Wechsel zu TNG geklärt sind.
Am Tag der Umschaltung kann es zwar zu einer kurzen Versorgungsunterbrechung kommen, diese Unterbrechung darf jedoch nicht länger als einen Kalendertag andauern. Das ist so gesetzlich geregelt. Gelingt die Umschaltung auf uns zum angekündigten Termin nicht und sind Sie länger als einen Kalendertag ohne Telekommunikationsversorgung, ist zunächst der bisherige Anbieter zur Weiterversorgung verpflichtet.
Weitere Informationen zum Anbieterwechsel finden Sie auch auf der Seite der Bundesnetzagentur.